Bundesdatenschutzgesetz und weitere Entwicklung
Mit der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 verliert das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner bisherigen Fassung seine allgemeine Gültigkeit. Die DSGVO wird direkt geltende Rechtsgrundlage im Datenschutz ohne eine innerdeutsche Umsetzung in nationales Recht.
Die DSGVO eröffnet mit einigen Ermächtigungsgrundlagen für den nationalen Gesetzgeber auch Spielräume, auf deren Basis in den nationalen Gesetzen Abweichungen und Präzisierungen in Bezug auf die DSGVO geregelt werden können.
Zur Umsetzung der Vorgaben und Ermächtigungen hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/880 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)“ in den deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 18/11325).
Weiterhin sind diejenigen staatlichen Gesetze zu beachten, die als für alle geltenden Gesetze im Sinne des bundesdeutschen Grundgesetzes auch seitens der Kirchen einzuhalten sind, wie etwa die Bestimmungen der Sozialgesetzbücher.