Dortmund, 29.04.2021: Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat in ihrer Sitzung vom 22.04.2021 die Verlängerung des Beschlusses zur Übermittlung von Daten an das Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 29 Abs. 11 KDG vom 04.01.2021 um zwei Monate bis zum 30.06.2021 beschlossen.
Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten nutzt damit die sich aus der Regelung FINPROV.10A des Handelsabkommens zwischen der EU und Großbritannien ergebende Möglichkeit, die Übergangsregelung um weitere zwei Monate zu verlängern, da der als Entwurf vorliegende Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission noch nicht beschlossen wurde.
Link zum Beschluss vom 22.04.2021: Beschluss Datenverarbeitungen von Auftragsverarbeitern katholischer Einrichtungen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 29 Abs. 11 KDG vom 22.04.2021
Link zum Beschluss vom 04.01.2021: Betreffend Datenverarbeitungen von Auftragsverarbeitern katholischer Einrichtungen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 29 Abs. 11 KDG vom 04.01.2021