Dortmund, 02.03.2021: Das OVG Lüneburg hat am 19.01.2021 zweitinstanzlich entschieden, dass ein Verantwortlicher wegen einer Veröffentlichung eines Gruppenfotos im Internet, ohne dass alle abgebildeten Personen der Veröffentlichung zugestimmt hatten, zu Recht verwarnt wurde. (Az.: 11 LA 16/20). Den Text des Urteils finden Sie hier.
Das Gericht führte aus, dass es zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen nicht notwendig gewesen sei, alle Personen in dem Gruppenfoto erkennbar abzubilden. Eine Verpixelung der Personen, die keine Einwilligung erteilt hatten, wäre zumutbar gewesen. In dem Zusammenhang weist das Gericht auch auf den Unterschied zwischen einer zeitnahen Veröffentlichung von Pressefotos öffentlicher Veranstaltungen in gedruckten Medien und einer – wie im gegebenen Fall – Jahre später erfolgenden Verwendung der Aufnahmen in sozialen Medien oder anderen Internetdarstellungen hin.