Dortmund, 01.09.2021: Das Katholische Datenschutzzentrum kann am heutigen Mittwoch, 1. September 2021, auf fünf Jahre erfolgreicher Arbeit zurückblicken. Das Datenschutzzentrum wird vom gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten der fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer geleitet und unterstützt diesen bei der Ausübung der Datenschutzaufsicht über die katholischen Einrichtungen in den fünf (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Eine Datenschutzaufsicht in den einzelnen (Erz-)Bistümern gab es parallel zu den staatlichen Datenschutzaufsichten bereits vor der Gründung des Katholischen Datenschutzzentrums, aber erst mit dem Amtsantritt des ersten gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten für die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer am 1. September 2016 nahm auch das Katholische Datenschutzzentrum seine übergeordnete Arbeit auf.
Diese Entscheidung, dem gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten auch organisatorisch eine unabhängige Basis in Form des Katholischen Datenschutzzentrums als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu geben, war vorbildhaft. In der Folge entstand für die südwestlichen (Erz-)Bistümer in Deutschland das „Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt am Main“ (KdöR). Auch die Freisinger Bischofskonferenz plant zur Unterstützung des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten der bayerischen (Erz-)Bistümer ein „kirchliches Datenschutzzentrum“ in Nürnberg zu errichten.
Das Katholische Datenschutzzentrum in Dortmund war von den fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümern als Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden als eigenständige und unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet worden. Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist zugleich Leiter dieser Körperschaft. Das für die Erfüllung der Aufgabe der Datenschutzaufsicht notwendige Personal ist bei dem Katholischen Datenschutzzentrum als Körperschaft direkt angestellt. Mit dieser organisatorischen Trennung und der im Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) festgeschriebenen Unabhängigkeit der Funktion des Diözesandatenschutzbeauftragten ist sichergestellt, dass die Datenschutzaufsicht die gesetzlich vorgesehene Kontrollfunktion auch unbeeinflusst wahrnehmen kann.