Dortmund, 12.06.2023: Am 2. Juli 2023 wird das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat haben einem Kompromiss für einen Gesetzesentwurf im Vermittlungsausschuss zugestimmt, nachdem der Bundesrat die im Bundestag verabschiedete Version zunächst abgelehnt hatte.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Gesetzgeber nun mit einiger Verspätung die Richtlinie 2019/1937 der EU umgesetzt.
Ziel des Gesetzes ist es u. a. einen gesetzlichen Rechtsschutz für Personen zu schaffen, die Missstände in Behörden oder Unternehmen aufdecken wollen. Dabei soll die Identität der hinweisgebenden Person geschützt und die Person gleichzeitig vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt werden.
Beschäftigungsgebern ab 50 Mitarbeitern obliegt die Einrichtung einer Meldestelle, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Die Unabhängigkeit dieser Stellen muss gewährleistet werden. Hinzu kommt natürlich, dass Behörden und Unternehmen bei der Errichtung der Meldewege auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften achten. Das beinhaltet insbesondere das Vorsehen von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten.
Private Beschäftigungsgeber ab einer Größe von 250 Mitarbeitern und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen die Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits jetzt umsetzen. Für kleinere private Beschäftigungsgeber zwischen 50 und 249 Mitarbeitern gilt noch eine Übergangfrist bis zum 17.12.2023.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt auch für alle kirchliche Einrichtungen.