Christliche Krankenhäuser sind wichtige Träger in der deutschen Krankenhauslandschaft. Ungefähr jedes dritte Krankenhaus in Deutschland befindet sich in christlicher Trägerschaft. Neben großen Klinikverbünden wie z.B. von Ordensgemeinschaften oder Caritasverbünden gibt es auch kleine Häuser, die von einzelnen Kirchengemeinden getragen werden.
Für alle katholischen Einrichtungen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die bis zu einer Neufassung, längstens bis zum 30. Juni 2019, bisherige Durchführungsverordnung (KDO-DVO) sowie die Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen (PatDSO).
Neben diesen kirchlichen Regelungen gibt es auch noch spezialgesetzliche staatliche Regelungen wie z.B. die Sozialgesetzbücher, die Regelungen zum Datenschutz enthalten.
Im Gesundheits- und Sozialwesen gehen alle Beteiligten notwendigerweise mit vielen und häufig sehr sensiblen personenbezogenen Daten um. Eine Verletzung der Betroffenenrechte in diesem Bereich kann die soziale Stellung sowie die physische und psychische Unversehrtheit des Patienten unmittelbar bedrohen. Eine sorgfältige Beachtung des Datenschutzes und der Datensicherheit trägt zur Schaffung des notwendigen Vertrauens zwischen dem Betroffenen und den Institutionen des Gesundheitswesens bei.
Für den Patientendatenschutz heißt das, dass die Betroffenen vor einer unzulässigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere der sensiblen Daten ("besondere Arten personenbezogener Daten" im Sinne der Datenschutzgesetze) wie etwa dem Gesundheitszustand, geschützt werden. Für Krankenhäuser, in denen eine große Menge an Patientendaten arbeitsteilig von vielen Mitarbeitern genutzt werden müssen, ist eine besondere Sorgfalt im Umgang mit den Daten nötig.
In datenschutzrechtlichen Angelegenheiten unterstehen die katholischen Krankenhäuser mit Sitz in den in NRW gelegenen fünf (Erz-)Bistümern der Aufsicht des Diözesandatenschutzbeauftragten, dem Leiter des Katholischen Datenschutzzentrums.