Nach § 36 Abs. 2 lit. b und c KDG ist für die dort genannten Stellen nur ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit entweder in der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht (lit. b), sodass ein besonderes Schutzniveau bestehen muss oder, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden (lit. c).
Es ist also danach abzugrenzen, ob es sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten um eine Haupttätigkeit oder Nebentätigkeit des Verantwortlichen handelt. Dabei ist vor allem auf Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung zu achten.