In § 5 KDG ist weiterhin vorgesehen, dass Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen schriftlich zu verpflichten sind. In der Infothek des KDSZ findet sich ein Muster zu dieser Verpflichtungserklärung.