Brexit – die Übergangsphase hat begonnen

Dortmund, 25.03.2020: In den vorherigen Jahresberichten hat das Katholische Datenschutzzentrum bereits das Thema des sogenannten „Brexit“ angesprochen. In einem Referendum hatte das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland bereits am 26. Juni 2016 für den Austritt aus der Europäischen Union (EU) gestimmt. Nach mehreren Verschiebungen ist dieser Austritt mit Wirkung zum 31. Januar 2020 auch erfolgt.

Ab dem 01. Februar 2020 hat nunmehr eine Übergangsphase begonnen, die entsprechend einer Vereinbarung, dem Austrittsabkommen, zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich mit Ablauf des 31. Dezember 2020 enden soll. Dieser Endzeitpunkt kann möglicherweise um ein oder zwei Jahre verlängert werden, sofern gemeinsam vor dem 01. Juli 2020 eine Entscheidung über eine solche Verlängerung herbeigeführt werden kann. Die Übergangszeit soll auch dazu genutzt werden, in Verhandlungen zwischen der britischen Regierung und Vertretern der EU die Details des künftigen Miteinanders zu regeln.

 

Der Austritt des Vereinigten Königsreichs und das Austrittsabkommen haben zunächst zur Folge, dass Großbritannien zu einem Drittland außerhalb der EU geworden ist. Das Austrittsabkommen, das am 01. Februar in Kraft getreten ist, legt die nähere Handhabung der Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien fest. Zusammen mit dem Austrittsabkommen wurde eine Politische Erklärung abgegeben zur Festlegung des Rahmens einer künftigen Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Die Politische Erklärung enthält auch Absichten und Zielsetzungen für die noch auszugestaltenden Regelungen der künftigen Beziehungen. Im Zuge der vorherigen Beratungen ist auch der Europäische Datenschutzbeauftragte angehört worden. Er hat sich dabei für eine Beibehaltung der grundlegenden Rechte und eine Sicherstellung der Datenschutzrechte in einer noch zu treffenden künftigen Vereinbarung ausgesprochen und die Bedeutung der DSGVO betont. Auch soll nach seinen Vorstellungen das bereits erzielte Schutzniveau bezüglich der personenbezogenen Daten nicht unterschritten werden.

 

In der angesprochenen Übergangszeit bis zum Jahresende gilt aufgrund des getroffenen Austrittsabkommens weiterhin das  Unionsrecht  im  Vereinigten Königreich mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die auch bisher nicht für Großbritannien bindend waren. Es bestehen insoweit derzeit keine Änderungen an der Anwendung des geltenden Rechts, somit auch nicht an der Geltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ebenso ist z. B. im Zeitraum des Übergangs der Gerichtshof der Europäischen Union weiterhin für das Vereinigte Königreich zuständig.

 

Es bleibt daher abzuwarten, wie sich das künftige Verhältnis zu Großbritannien entwickelt, insbesondere auch im Bereich des Datenschutzrechts.  Kirchliche Stellen, die personenbezogene Daten im Vereinigten Königreich verarbeiten lassen oder die Verträge mit Dienstleistern oder Auftragsverarbeitern aus dem Vereinigten Königreich zur Verarbeitung personenbezogener Daten geschlossen haben, sollten spätestens jetzt während der Übergangsphase diese Verarbeitungen und Verträge überprüfen. Je nach Entwicklung der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich müssen diese Verträge evtl. kurzfristig angepasst werden.