Dortmund, 29.06.2021: Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2021 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst. Aufgrund dieses Beschlusses im Sinne von Art. 45 DSGVO können Datentransfers zwischen den Staaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vorgenommen werden, da in diesem Angemessenheitsbeschluss ein vergleichbares Datenschutzniveau für Großbritannien und Nordirland festgestellt wird. Durch den Verweis in § 40 Absatz 1 KDG auf die Angemessenheitsbeschlüsse nach der DSGVO wird der Datenaustausch auch für kirchliche Rechtsträger erleichtert.
Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission dienen gemäß Art. 45 DSGVO der Schaffung einer Grundlage für die Übermittlung von Daten in ein Drittland. Bei Vorliegen eines solchen Beschlusses der Kommission ist für den Datentransfer keine weitere besondere Genehmigung erforderlich. Die Kommission hat dabei die Aufgabe, die Voraussetzungen gemäß den Vorgaben von Art. 45 DSGVO zu prüfen und die notwendige Angemessenheit des Schutzniveaus in dem betreffenden Drittland festzustellen. Das Vorliegen von Angemessenheitsbeschlüssen ist für den Bereich der katholischen Kirche ebenfalls von Bedeutung, da § 40 Absatz 1 KDG in diesen Fällen die Übermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen für zulässig erklärt.
Als Besonderheit nimmt die EU-Kommission erstmalig eine Begrenzung der Geltungsdauer des Angemessenheitsbeschlusses auf vier Jahre vor. Darüber hinaus verweist die Kommission auf in dem Beschluss enthaltene Garantien, die im Fall etwaiger künftiger Abweichungen zur Anwendung kommen sollen. Die Kommission stellt die Möglichkeit der Erneuerung des Beschlusses in Aussicht, sofern als Ergebnis einer künftigen Prüfung im Vereinigen Königreich auch weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau bestehen sollte.