Auch vor Inkrafttreten des KDG gab es bereits eigene Regelungen zum Datenschutz in der Katholischen Kirche. Diese „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ (KDO) musste jedoch an die ab dem 25.Mai 2018 anzuwendende Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) angepasst werden. Das bedeutet, dass sich die kirchlichen Regelungen an dem Schutzniveau der Datenschutzgrundverordnung orientieren müssen und mit diesen Regelungen in Einklang gebracht werden müssen. Dieses Erfordernis findet sich in Art. 91 Abs. 1 DS-GVO. Damit greift die Verordnung der EU die Selbstverwaltungsgarantie der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV auf und schützt diese Garantie im Bereich des Datenschutzes europarechtlich. Davon haben die katholische wie auch die evangelische Kirche Gebrauch gemacht und jeweils eigene datenschutzrechtliche Bestimmungen in Kraft gesetzt. Durch die Regelungen der DS-GVO und damit auch des KDG wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedes Einzelnen gestärkt und geschützt. Wenn es kein eigenes kirchliches Gesetz geben würde, müssten sich die kirchlichen Einrichtungen an die Datenschutzgrundverordnung halten.
Sofern die neuen Regelungen im Einzelfall zu Veränderungen interner Prozesse führen, wären diese Anpassungen auch nach der DS-GVO notwendig und sind keine kirchenspezifische Besonderheit.