Dortmund, 15.07.2021: Der Bundestag hat mit Datum vom 20.05.2021 das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) verabschiedet. In diesem neuen Gesetz werden die Datenschutzregeln aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zusammengezogen und in ein eigenes Gesetz überführt. Zusätzlich wurde mit diesem Gesetz die europarechtlichen Vorgaben aus der e-Privacy Richtlinie umgesetzt.
Das Gesetz tritt zum 01.12.2021 in Kraft.
Durch die Umsetzung der e-Privacy Richtlinie enthält das neue TTDSG nunmehr auch Bestimmungen zum Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Die in § 25 TTDSG normierte Regelung hat zum Ziel, für eine nutzerfreundliche und wirksame Durchsetzung des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Speichern und Abrufen von Informationen auf Endeinrichtungen von Endbenutzern zu sorgen.
In § 25 Absatz 1 TTDSG wird Art. 5 Absatz 3 Satz 1 e-Privacy Richtlinie in deutsches Recht übernommen. Grundsätzlich wird jetzt für den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Technologien eine Einwilligung erforderlich. Ausnahmen sind nur in den Fällen des § 25 Absatz 2 TTDSG möglich.
Bezüglich der Einwilligung und der Informationspflicht enthält § 25 Absatz 1 TTDSG einen direkten Verweis auf die Regelungen der DSGVO. Für katholische Einrichtungen ist dieser Verweis aufgrund der Regelung von Art. 91 DSGVO als direkter Verweis auf die Regelungen des KDG mit der Folge zu lesen, dass die Regelungen zur Einwilligung gemäß § 8 KDG sowie die Informationspflichten nach §§ 14ff. KDG zu beachten sind.