Die Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) hat in ihrer Sitzung am 20.11.2017 das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der vorgelegten Fassung einstimmig beschlossen und den (Erz-)Diözesen die Inkraftsetzung zum 24.05.2018 und die entsprechende Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt der Diözese empfohlen. Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) löst zu diesem Zeitpunkt die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ab. Das neue Gesetz ist noch in jeder Diözese durch den Diözesanbischof in Kraft zu setzen. Veröffentlichungsorgane sind die kirchlichen Amtsblätter der Diözesen.
Der dazugehörige Entwurf über eine kirchliche Datenschutzgerichtsordnung wird in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im Frühjahr 2018 beraten werden.
Aufgabe des kirchlichen Datenschutzes ist es, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu wahren. Das KDG wird aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Katholischen Kirche erlassen, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Die Verordnung (EU) 2016/679 – auch kurz Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) – sieht in ihrem Art. 91 vor, dass eine Kirche ihre Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen weiter anwenden darf, sofern sie – wie durch das KDG geschehen – mit der EU-DSGVO in Einklang gebracht werden. Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der bundesweiten Fassung des VDD finden Sie hier:
KDG in der Fassung des Beschlusses der VV vom 20.11.2017 (Lesefassung vom 22.01.2018